Änderungen am Anhang der Nationalbankverordnung (NBV)
Im Anhang der Nationalbankverordnung (NBV) werden für jede Erhebung die wichtigsten Eckpunkte aufgeführt. Für die Erhebungen der Zahlungsbilanzstatistik (Leistungsbilanzerhebung (CAS), Erhebungen der Kapitalverflechtungen mit dem Ausland (INV)) sind Anpassungen vorgesehen.
Warum wird der Anhang der NBV angepasst?
Im Anhang der Nationalbankverordnung (NBV) werden für jede Erhebung die wichtigsten Eckpunkte aufgeführt, u.a. die Bezeichnung, der Gegenstand, die Auskunftspflichtigen sowie Periodizität und Einreichefrist (Art. 5 NBV).
Aufgrund von neuen und revidierten statistischen Erhebungen sowie aufgrund von periodischem Anpassungsbedarf soll der Anhang der NBV in diesem Jahr angepasst werden.
Die Texte zu den Erhebungen zur Zahlungsbilanzstatistik werden vereinheitlicht, vereinfacht und verständlicher formuliert. Dies betrifft insbesondere Formulierungen betreffend Erhebungsgegenstand und Definition der Auskunftspflicht (Meldeschwelle). Die Anpassungen sollen auch sicherstellen, dass die Texte die 2023 inhaltlich überarbeitete Leistungsbilanzerhebung und die für 2027 geplante, überarbeitete Erhebungen der Kapitalverflechtungen präziser abdecken.
Welche Anpassungen gibt es bei der Leistungsbilanzerhebung?
Es erfolgt eine Präzisierung der aufgelisteten Erhebungsgegenstände im Hinblick auf die 2023 eingeführte CAS-Erhebung sowie Streichung von nicht Benötigtem. So geht z.B. die erhobene Gliederung aus den in der Bestimmung genannten ausländischen/internationalen Richtlinien und Anforderungen bereits hervor.
Die Formulierung der Definition der Auskunftspflicht wird vereinfacht und konkretisiert.
Vollständiger Text mit Anpassungen:
Welche Anpassungen gibt es bei den Erhebungen der Kapitalverflechtungen mit dem Ausland?
Es erfolgt eine Präzisierung der aufgelisteten Erhebungsgegenstände auch im Hinblick auf die für 2027 geplante Revision der Erhebung sowie Streichung von nicht Benötigtem. So geht z.B. die erhobene Gliederung aus den in der Bestimmung genannten ausländischen/internationalen Richtlinien und Anforderungen bereits hervor.
Die Formulierung der Definition der Auskunftspflicht wird vereinfacht und konkretisiert.
Vollständiger Text mit Anpassungen:
Was bedeuten diese Anpassungen für die Auskunftspflichtigen?
Für die Auskunftspflichtigen ändert sich durch die Anpassung nichts. Bei den vorliegenden Teilerhebungen entsteht die effektive Auskunftspflicht nicht automatisch mit der Aufnahme einer Erhebung in die NBV bzw. der Änderung der NBV, sondern erst mit der auf der NBV basierenden Aufforderung der SNB zur Teilnahme an der Erhebung.
Provisorischer Zeitplan
Die Anpassung des NBV-Anhangs wird im April 2026 initiiert. Erfahrungsgemäss dauert die Umsetzung drei bis vier Monate. Die SNB erwartet, dass die überarbeitete Verordnung im August 2026 in Kraft gesetzt werden kann.
Kontakt
Bitte wenden Sie sich bei allfälligen Rückmeldungen bis 31. Mai 2026 an die Abteilung Multinationale Unternehmen.