Jahresrechnung und Gewinn der SNB
Die Regelungen zur Gewinnermittlung und Verteilung sind im Nationalbankgesetz geregelt. Die Gewinnvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Nationalbank regelt die Höhe der jährlichen Ausschüttungen an Bund und Kantone jeweils über einen gewissen Zeitraum. Hier finden Sie Zugang zu sämtlichen Berichten, Regelungen und Dokumenten im Zusammenhang mit Jahresrechnung und Gewinn der SNB.
Gewinn und Gewinnverteilung
Das Nationalbankgesetz enthält eine besondere Regelung für die Gewinnermittlung (Art. 30): Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. Die Gewinnverteilung ist wie folgt geregelt (Art. 31): Vom Bilanzgewinn wird eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet. Der verbleibende Gewinn fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone.
Publikationen zu den Vereinbarungen über die Gewinnausschüttungen
Das Eidg. Finanzdepartement und die Nationalbank vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen.
Vereinbarung über die Gewinnausschüttung von 2021
Vereinbarung über die Gewinnausschüttung von 2016
Vereinbarung über die Gewinnausschüttung von 2011
Vierteljährliche Zwischenberichte und Quartalsbilanz
Fragen und Antworten zu Jahresrechnung und Gewinn
Die Bilanz der Nationalbank ist in erster Linie das Spiegelbild ihrer geld- und währungspolitischen Aktivitäten. Sie resultiert aus der Wahrnehmung des Auftrags, die Preisstabilität zu gewährleisten und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Operationen, welche die Nationalbank zur Erfüllung ihres Auftrags durchführt, wirken sich auf die Höhe und Zusammensetzung der Aktiven und Passiven aus. Sie können somit einen grossen Einfluss auf die Entwicklung der Bilanz der Nationalbank ausüben.
Die Nationalbank ist gemäss Nationalbankgesetz (NBG) eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts gelten auch für die Nationalbank, soweit das NBG nichts anderes bestimmt. Die Jahresrechnung der Nationalbank besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang. Sie wird nach den Vorschriften des Obligationenrechts sowie nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung und entsprechend den spezifischen Anforderungen der Nationalbank als Zentralbank erstellt. Daneben muss die Nationalbank auch Vorschriften der Schweizer Börse einhalten, da ihre Aktien dort kotiert sind.
Die Nationalbank wendet in der Regel die auch für andere kotierte Unternehmen üblichen Bewertungsgrundsätze an (Marktpreisbewertung) und weist Aktiven und Passiven in Franken aus. Im Geschäftsbericht sind die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze detailliert dargestellt.
Ja. Die Bundesverfassung legt fest, dass die Nationalbank aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden hat. Das NBG konkretisiert dies: Die Nationalbank hat Rückstellungen zu bilden, die es erlauben, die Währungsreserven in der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Dabei hat sie sich an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft zu orientieren (Art. 30 Abs. 1 NBG).