Die Reproduktion von Banknoten

Die Wiedergabe und Nachahmung von Banknoten ist gemäss Art. 243 des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Schweiz verboten, sofern die Reproduktion eine Verwechslungsgefahr mit Originalnoten darstellt. Auslegung und Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sind ausschliesslich Aufgabe der kantonalen Strafverfolgungsbehörden und liegen deshalb ausserhalb der Verfügungsbefugnis der Schweizerischen Nationalbank. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit hat die Nationalbank im "Merkblatt über die Reproduktion von Banknoten" Beispiele von Reproduktionen aufgelistet, die ihrer Ansicht nach keine Verwechslungsgefahr mit Originalnoten darstellen und deshalb strafrechtlich nicht relevant sind.

Die Nationalbank stellt für Werbe- und Ausbildungszwecke leihweise digitale Bilder von Musternoten in einer Auflösung von 150 dpi mit einer Aufschrift "SPECIMEN" zur Verfügung. Gesuche sind mit Angabe des Verwendungszwecks an folgende Adresse zu richten:

Schweizerische Nationalbank
Archiv
Börsenstrasse 15
Postfach
CH-8022 Zürich

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