Fragen und Antworten zu Eigenkapital und Verwendung des Gewinns

  • Woraus besteht das Eigenkapital der Nationalbank?

    Das Eigenkapital der Nationalbank besteht - wie bei jeder Aktiengesellschaft - aus dem Aktienkapital und den einbehaltenen Gewinnen. Das Aktienkapital, das vom Nationalbankgesetz (NBG) auf 25 Mio. Franken festgelegt ist, macht nur einen geringen Teil des Eigenkapitals aus. Die zweite und wichtigste Komponente sind die Rückstellungen für Währungsreserven, die gemäss NBG jährlich aus dem Jahresergebnis alimentiert werden. Diese haben eine allgemeine Reservefunktion und wirken als Puffer gegen alle Arten von Verlustrisiken, insbesondere von Bewertungsverlusten auf den Währungsreserven. Sie dienen grundsätzlich dazu, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Fragen und Antworten zur Bilanz der Nationalbank). Die dritte Komponente des Eigenkapitals ist die Ausschüttungsreserve. Sie ist sozusagen der Gewinnvortrag und kann auch negativ werden.

  • Wie legt die Nationalbank die Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven fest?

    Wie vom NBG vorgegeben, orientiert sich die Nationalbank bei der Festlegung der Zuweisung an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. Dabei wird das durchschnittliche Wachstum des nominalen Bruttoinlandprodukts (BIP) der vorangegangenen fünf Jahre als Grundlage für die Berechnung des prozentualen Wachstums der Rückstellungen herangezogen. Die Nationalbank erhöhte 2009 angesichts gestiegener Bilanzrisiken die Zuweisung an die Rückstellungen auf das Doppelte des nominalen Wirtschaftswachstums. 2016 wurde eine jährliche Mindestzuweisung eingeführt, in Höhe von 8% der bereits bestehenden Rückstellungen. Damit wird auch in Perioden mit tiefen nominalen BIP-Zuwachsraten sichergestellt, dass die Rückstellungen ausreichend alimentiert werden und die Bilanz gestärkt wird. Seit 2020 beträgt die jährliche Mindestzuweisung 10% des Bestands der Rückstellungen. Die SNB kann aus Risikoüberlegungen die Regeln für die Zuweisungen an die Rückstellungen anpassen.

  • Wie haben sich die Rückstellungen für Währungsreserven in letzter Zeit entwickelt?

    Der geldpolitisch bedingte Anstieg der Währungsreserven hat sich in einer Vervielfachung der Bilanzsumme niedergeschlagen und auch die Zusammensetzung der Bilanz verändert. Um den dadurch gestiegenen Verlustrisiken Rechnung zu tragen und das Eigenkapital über die Zeit stärker aufzubauen, passte die Nationalbank die Zuweisungsregel für die Bildung der Rückstellungen in mehreren Schritten an: Die Rückstellungen werden seit 2009 jeweils um die doppelte und nicht mehr um die einfache durchschnittliche Wachstumsrate des nominalen BIP der vorangegangenen fünf Jahre erhöht (mit Ausnahme des Jahrs 2010). 2016 wurde eine jährliche Mindestzuweisung beschlossen, die 8% der bereits bestehenden Rückstellungen betrug. Die Mindestzuweisung wurde 2020 auf 10% erhöht. In den Geschäftsjahren 2016 bis 2021 gelangte stets die Mindestzuweisung zur Anwendung.

  • Was geschieht mit dem Teil des Jahresergebnisses, der nicht den Rückstellungen für Währungsreserven zugewiesen wird?

    Der nach der Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven verbleibende Teil des Jahresergebnisses ist der ausschüttbare Gewinn (Art. 30 Abs. 2 NBG). Er bildet zusammen mit der Ausschüttungsreserve den Bilanzgewinn bzw. den Bilanzverlust (Art. 31 NBG). Liegt ein Bilanzgewinn vor, wird dieser für die Ausschüttungen herangezogen. Das NBG sieht vor, vom Bilanzgewinn eine Dividende von höchstens 6% des Aktienkapitals auszurichten, worüber die Generalversammlung auf Antrag des Bankrats entscheidet (Fragen und Antworten zum Unternehmen Nationalbank). Soweit der Bilanzgewinn die Dividende übersteigt, steht er grundsätzlich für die Ausschüttung an die öffentliche Hand zur Verfügung. Die Ausschüttung geht zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Die Höhe der jährlichen Ausschüttung an Bund und Kantone wird in einer Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der Nationalbank festgehalten. Angesichts der stark schwankenden Erträge der Nationalbank sieht das NBG eine Verstetigung der Ausschüttungen vor. Deshalb wird in der Vereinbarung eine Glättung der Ausschüttung über mehrere Jahre festgelegt und in der Bilanz der Nationalbank eine Ausschüttungsreserve geführt.

  • Kann es zu einem Ausfall der Dividendenzahlung kommen?

    Voraussetzung für eine Dividendenzahlung ist, dass ein ausschüttbarer Gewinn vorliegt. Im Geschäftsjahr 2013 war dies nicht der Fall. Deshalb musste die Nationalbank erstmals seit ihrem Bestehen auf die Zahlung einer Dividende verzichten.

  • Warum steht der Bilanzgewinn der Nationalbank Bund und Kantonen zu?

    Die Nationalbank hat einen öffentlich-rechtlichen Auftrag. Aufgrund dieses Auftrags hat sie das Notenmonopol inne, dank dem sie im langfristigen Durchschnitt Gewinne erwirtschaftet. Diese Gewinne stehen - soweit sie nicht für die Rückstellungen für Währungsreserven benötigt werden - nach Ausrichtung der Dividende der öffentlichen Hand zu. Artikel 99 der Bundesverfassung legt fest, dass mindestens zwei Drittel dieses Reingewinns an die Kantone gehen. Das NBG hält fest, dass das andere Drittel an den Bund fällt.

  • Wie ist die Ausschüttung an Bund und Kantone im Einzelnen geregelt?

    Das NBG sieht vor, dass das EFD und die Nationalbank für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung an Bund und Kantone vereinbaren, wobei die Kantone vorgängig informiert werden. Die Gewinnausschüttungsvereinbarung für die Geschäftsjahre 2020 bis 2025 legt eine maximale jährliche Ausschüttung von 6 Mrd. Franken fest, sofern es die finanzielle Situation der SNB zulässt. Der Rest des ausschüttbaren Jahresgewinns wird der Ausschüttungsreserve zugewiesen und steht für allfällige künftige Ausschüttungen zur Verfügung.

  • Kann es zu einem Ausfall oder einer Kürzung der Ausschüttung an Bund und Kantone kommen?

    Ja. Die Gewinnausschüttungsvereinbarung 2020 bis 2025 knüpft die Höhe der Ausschüttung an Bund und Kantone an den Bilanzgewinn. Der maximale Betrag von 6 Mrd. Franken wird nur ausgeschüttet, wenn sich der Bilanzgewinn auf mindestens 40 Mrd. Franken beläuft. Bei einem Bilanzgewinn zwischen 30 Mrd. und 40 Mrd. Franken werden 5 Mrd. Franken ausgeschüttet, zwischen 20 Mrd. und 30 Mrd. Franken 4 Mrd. Franken und zwischen 10 Mrd. und 20 Mrd. 3 Mrd. Franken. Bei einem Bilanzgewinn von unter 10 Mrd. werden maximal 2 Mrd. Franken ausgeschüttet, wobei die Ausschüttung zusammen mit der Dividende nicht zu einer negativen Ausschüttungsreserve führen darf. Im Fall eines Bilanzverlustes erfolgt keine Ausschüttung.

  • Was spricht dagegen, jeweils den ganzen Bilanzgewinn auszuschütten?

    Zum einen sieht das NBG wie oben erwähnt angesichts der stark schwankenden Erträge der Nationalbank eine Verstetigung der Ausschüttungen vor. Eine gut dotierte Ausschüttungsreserve wirkt als Puffer, so dass Bund und Kantone nur selten mit Jahren konfrontiert sind, in denen die SNB nichts ausschütten kann. Zum anderen kann die Nationalbank zwar einen Gewinn an Bund und Kantone ausschütten, aber bei einem Verlust kein Geld zurückfordern. Würde jeweils der ganze Bilanzgewinn ausgeschüttet, fiele daher das Eigenkapital der SNB bei Verlusten unter das angestrebte Niveau.

  • Wie teilen sich die Kantone die Ausschüttung auf, und wofür wird das Geld verwendet?

    Bei der Verteilung an die Kantone wird die Wohnbevölkerung der Kantone berücksichtigt, die Einzelheiten werden in einer bundesrätlichen Verordnung geregelt. Auf die Verwendung ausgeschütteter Gewinne durch die Kantone und den Bund hat die Nationalbank keinen Einfluss.

  • Was passiert mit der Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven und an die Ausschüttungsreserve, wenn die Nationalbank einen Jahresverlust erleidet?

    Die Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven erfolgt unabhängig vom Jahresergebnis. Im Falle eines Verlustes - oder eines nicht genügend hohen Gewinns - wird durch die Zuweisung die Ausschüttungsreserve entsprechend belastet. Die Ausschüttungsreserve kann auch negativ werden, wie dies nach dem Geschäftsjahr 2013 geschehen ist.

  • Warum weist das Jahresergebnis der Nationalbank solch starke Schwankungen aus?

    Die Nationalbank hat gemäss Bundesverfassung eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes zu führen. Das Erzielen und Ausschütten von Gewinnen ist hingegen nicht Zweck der Nationalbank. Geldpolitische Operationen wirken sich direkt auf die Bilanz der Nationalbank aus. Der Vorrang der Geldpolitik bedeutet, dass die Länge und die Struktur der Bilanz im Dienste der Geldpolitik stehen (Fragen und Antworten zur Verwaltung der Anlagen). Die Aktiven der Nationalbank bestehen zum grössten Teil aus Gold und Devisenanlagen. Sie werden zum Marktpreis bewertet. Daher hängt das Ergebnis der Nationalbank überwiegend von der Entwicklung der Gold-, Devisen- und Kapitalmärkte ab und unterliegt grossen Schwankungen. Mit einer längeren Bilanz werden diese Schwankungen in absoluten Beträgen naturgemäss grösser.

  • Kann das Eigenkapital der Nationalbank negativ werden?

    Die konsequente Erfüllung des geldpolitischen Auftrags kann in bestimmten Situationen dazu führen, dass die Nationalbank das Risiko massiver Verluste in Kauf nehmen muss, die ihr Eigenkapital vorübergehend negativ werden lassen. In der Bilanz würde sich dies in einer negativen Ausschüttungsreserve spiegeln, deren Höhe die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital in absoluten Zahlen übersteigen würde. Ein solcher Zustand wäre allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit nur vorübergehend, da bei einer Notenbank aufgrund ihres strukturellen Gewinnpotenzials in der Regel über die Zeit Überschüsse anfallen.

  • Was bedeutet "strukturelles Gewinnpotenzial"?

    Die Aktiven der Nationalbank werfen - wie bei einem anderen Unternehmen auch - Erträge ab. Die Finanzierung der Aktiven ist für eine Zentralbank dank dem Notenmonopol jedoch mit einem sehr bescheidenen Aufwand verbunden. Damit unterscheidet sie sich grundsätzlich von anderen Unternehmen. Die Emission der Banknoten kostet einen vernachlässigbaren Bruchteil von deren Nennwert, und die Girokonten bei der Nationalbank stellen in der Regel ebenfalls eine sehr günstige Finanzierungsform dar. Aus diesem Grund fallen für die Nationalbank in der langen Frist Gewinne aus der Geldschöpfung an, die als Seigniorage bezeichnet werden.

  • Ein Unternehmen oder eine Geschäftsbank mit negativem Eigenkapital muss saniert oder liquidiert werden. Müsste die Nationalbank in einem solchen Fall nicht auch geschlossen werden?

    Nein. Die Nationalbank ist aufgrund ihrer Kapazität zur Geldschöpfung in eigener Währung stets zahlungsfähig, weil sie theoretisch unlimitiert über offizielle Zahlungsmittel verfügt. Daher ist die Nationalbank auch bei vorübergehend negativem Eigenkapital vollumfänglich handlungsfähig, d.h., sie kann ihren geldpolitischen Auftrag jederzeit erfüllen. Zudem besteht bei negativem Eigenkapital für die Nationalbank kein rechtlicher Zwang zur Sanierung, geschweige denn zur Liquidation. Es gibt auch keine Nachschusspflicht für die Aktionäre der Nationalbank.

  • Wofür braucht die Nationalbank denn überhaupt Eigenkapital?

    Falls eine Notenbank während langer Zeit über ein negatives Eigenkapital verfügt, kann sie ihre Glaubwürdigkeit an den Märkten verlieren. Damit wäre sie im Extremfall nicht mehr in der Lage, ihren geldpolitischen Auftrag uneingeschränkt wahrzunehmen. Es wäre daher ein zentrales Anliegen der Nationalbank, nach Verlusten als erstes ihr Eigenkapital wieder aufzubauen. Die Nationalbank trägt grundsätzlich dafür Sorge, ihr Eigenkapital zu stärken, damit sie auf lange Sicht ihren Auftrag erfüllen kann.