Verfassung und Gesetze

  • Verfassung

    Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Schweizer Währung und für die Tätigkeit der Schweizerischen Nationalbank finden sich in Art. 99 Bundesverfassung (BV). Der Geld- und Währungsartikel verankert die Unabhängigkeit der Nationalbank und verpflichtet sie, aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden, einen Teil davon in Gold. Damit soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wertstabilität des Geldes gesichert werden. Der Notenbankauftrag ist so gefasst, dass die Nationalbank eine Geld- und Währungspolitik zu führen hat, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Ferner bestimmt Art. 99 Abs. 4 BV, dass die Nationalbank ihren Reingewinn zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone abzuliefern hat.

  • Nationalbankgesetz (NBG)

    Auf Gesetzesstufe bildet das Nationalbankgesetz (NBG) vom 3. Oktober 2003 (in Kraft seit 1. Mai 2004) den Rahmen für die Nationalbank und ihre Tätigkeit. Das Nationalbankgesetz konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag der SNB sowie ihre Unabhängigkeit. Gegenstück zur Unabhängigkeit ist die Rechenschafts- und Informationspflicht der SNB gegenüber Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit (Art. 5-7 NBG). Im Weiteren setzt das NBG den verfassungsmässigen Auftrag der SNB, aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden, um: Eine explizite Regel zur Gewinnermittlung erlaubt es der SNB, ihre Rückstellungen nach Massgabe der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft anwachsen zu lassen (Art. 30 NBG).

    Ferner umschreibt das Gesetz die Instrumente und geld- und währungspolitischen Befugnisse, die der Nationalbank zur Umsetzung der Geldpolitik zur Verfügung stehen. Das rechtsgeschäftliche Instrumentarium wird durch die Vorschriften über den Geschäftskreis der SNB nur in groben Zügen festgelegt (Art. 9-13 NBG); weitere Einzelheiten finden sich in den Richtlinien über das geldpolitische Instrumentarium sowie über die Anlagepolitik. Zu den geld- und währungspolitischen Befugnissen gehören die Erhebung von Finanzmarktstatistiken (Art. 14-16 NBG), die Pflicht der Banken zum Halten von Mindestreserven (Art. 17-18 NBG) sowie die Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 19-21 NBG, ein Teil der Bestimmungen zur Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen befindet sich seit dem 1. Januar 2016 im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), Art. 22 ff., 83 FinfraG). Einzelregelungen zu den geld- und währungspolitischen Befugnissen finden sich in der Nationalbankverordnung.

    Das Nationalbankgesetz setzt auch die Organisationsstruktur der Nationalbank fest (Art. 3, 33-48 NBG). Organe der SNB sind der 11 Mitglieder umfassende Bankrat, das Direktorium, die Revisionsstelle sowie die Generalversammlung.

  • Nationalbankverordnung (NBV)

    Ausführungsbestimmungen zu den geld- und währungspolitischen Befugnissen der Nationalbank (Erhebung von Statistiken, Mindestreservevorschriften, Überwachung von systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen) finden sich in einer Verordnung, die das Direktorium der SNB am 18. März 2004 verabschiedet hat. Grundlage dieser Verordnung bilden Art. 15 Abs. 3, Art. 18 Abs. 5, Art. 20 Abs. 5 NBG.

    Im Kapitel "Statistische Erhebungen" hält die NBV die Grundsätze der Datenerhebung sowie die Rechte und Pflichten der zur Auskunft verpflichteten Finanzmarktteilnehmer fest. Die Erhebung von Statistiken muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Gegenstand und Periodizität der statistischen Erhebungen sowie der Kreis der Statistiklieferanten sind in Anhängen zur NBV umschrieben.

    Das Kapitel "Mindestreserven" ist relativ kurz gehalten, da die wichtigsten Elemente der Mindestreserveregelung bereits im Gesetzestext geregelt werden.

    Das Kapitel "Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen" schliesslich enthält Bestimmungen zur Feststellung von systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen und deren Geschäftsprozessen sowie zu den besonderen Anforderungen, die von solchen Finanzmarktinfrastrukturen einzuhalten sind. Diese Anforderungen orientieren sich an internationalen Standards. Damit die Nationalbank bestimmen kann, von welchen zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen eine Gefahr für die Systemstabilität ausgehen kann, haben diese der Nationalbank Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)

    Das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) legt die Währungseinheit fest und regelt alle Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld. Neben den Münzen und Banknoten gelten auch die auf Schweizerfranken lautenden Sichtguthaben bei der Nationalbank als gesetzliche Zahlungsmittel. Träger des Zahlungsverkehrs (Geschäftsbanken und einzelne ihrer Gemeinschaftswerke, Post und grössere Bargeldtransport-Unternehmen) erhalten Anspruch auf Eröffnung eines Sichtkontos bei der Nationalbank.