Währungshilfe an einzelne Staaten

Gemäss Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) kann der Bundesrat der Nationalbank den Antrag stellen, einzelnen Staaten Darlehen zu gewähren oder Garantien zu leisten. Möglich ist einerseits kurz- oder mittelfristige Währungshilfe an einen einzelnen Staat, wenn dieser in der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet. Andererseits kann die Währungshilfe an einen einzelnen Staat auch mittel- oder längerfristiger Natur sein, sofern diese Hilfe im Rahmen einer international koordinierten Stützungsaktion erfolgt. Die Währungshilfe soll in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugutekommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen. Als Sicherheit garantiert der Bund der Nationalbank die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

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