Generalversammlung – Termine und Zutrittsbedingungen
Für das Jahr 2012 gelten die folgenden Daten und Hinweise:
Datum der Generalversammlung
27. April 2012, 10.00 Uhr
Ort
Casino, Herrengasse 25, 3011 Bern
Teilnahmerecht
Zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 37, Abs. 1 NBG).
Die Zutrittskarten lauten auf die am 17. April 2012 im Aktienregister eingetragene Anzahl Aktien. Teilnahmeberechtigt ist, wer an diesem Tag als Aktionär im Aktienregister eingetragen ist und seine Aktien bis zur Generalversammlung nicht verkauft hat.
Behandelt werden alle Anerkennungsgesuche, die bis zum 16. April 2012, 9.00 Uhr, beim Aktienregister eintreffen.
Die SNB anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie (Art. 3 Reglement über die Anerkennung und Vertretung von Aktionären der Schweizerischen Nationalbank).
Versand der Einladungen und Anmeldeformulare
3. April 2012
Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht samt Jahresrechnung liegt ab 5. April 2012 bei den Sitzen Bern und Zürich der Nationalbank auf. Er kann ab diesem Datum mit dem Anmelde- und Bestellschein zur Generalversammlung angefordert werden.
Anmeldung
Aktionäre, die an der Generalversammlung teilzunehmen wünschen, sind gebeten, ihre Zutrittskarte mit dem der Einladung beiliegenden Anmelde- und Bestellschein beim Aktienregister, c/o ShareCommService AG, Europastrasse 29, 8152 Glattbrugg, zu verlangen.
Einreichung von Anträgen
Allfällige Verhandlungsgegenstände mit Anträgen von Aktionärinnen und Aktionären müssen von mindestens 20 Aktionärinnen und Aktionären unterzeichnet sein und dem Präsidenten des Bankrats bis zum 15. Februar 2012 schriftlich eingereicht werden (Art. 35, Abs. 2 NBG).
Über Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die nicht in der Einberufung angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden (Art. 35 Abs. 3 NBG).
Versand der Zutrittskarten samt Stimmmaterial
17. April 2012
Vertretungen
Jede Aktionärin oder jeder Aktionär kann eine andere Aktionärin oder einen anderen Aktionär schriftlich bevollmächtigen, sie oder ihn an der Generalversammlung zu vertreten (Art. 37, Abs. 2 NBG).
Aktionäre, die sich durch einen anderen Aktionär, durch den Organvertreter oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen möchten, füllen die Vollmacht auf dem - der Einladung beiliegenden - Anmeldeschein entsprechend aus.
Unabhängige Stimmrechtsvertretung
In der Einladung zur Generalversammlung bezeichnet die SNB eine unabhängige Person, die von den Aktionären mit der Stimmrechtsvertretung beauftragt werden kann. Die unabhängige Person enthält sich der Stimme, wenn Vertretungsvollmachten an sie gerichtet werden, die keine Weisungen enthalten.
Zuhanden der SNB eingereichte Vertretungsvollmachten ohne Angabe des Vertreters, die mit der Weisung, gegen die Anträge des Bankrats zu stimmen, verbunden sind, werden an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter weitergeleitet.
Organvertreter
In der Einladung zur Generalversammlung bezeichnet die SNB einen Vertreter öffentlicher Körperschaften oder Anstalten, der von den Aktionären mit der Stimmrechtsvertretung beauftragt werden kann.
Zuhanden der SNB eingereichte Vertretungsvollmachten ohne Angabe des Vertreters, die nicht mit der Weisung, gegen die Anträge des Bankrats zu stimmen, verbunden sind, werden an den Vertreter öffentlicher Körperschaften oder Anstalten weitergeleitet. Letztere üben die Stimmrechte in diesem Fall im Sinne der Anträge des Bankrats aus.
Depotvertreter
Banken und gewerbsmässige Vermögensverwalter können die bei ihnen deponierten SNB-Aktien nur vertreten, wenn sie selber Aktionäre der SNB sind.
Bekanntmachungen
Die Einberufung der Generalversammlung sowie Bekanntmachungen an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen und durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 28 NBG).