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Erhebungsmittel
Die SNB bearbeitet die erhobenen Daten ausschliesslich zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 5 NBG), zur Beobachtung der Entwicklung auf den Finanzmärkten (Art. 14 Abs. 1 NBG) sowie für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über das Auslandvermögen (Art. 15 Abs. 2 NBG). Sie kann die Daten den zuständigen Stellen bekanntgeben (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 4 NBG). Widerhandlungen gegen die Auskunftspflicht führen zur Anzeigeerstattung an das EFD (Art. 22 Abs. 3 NBG) und können gemäss Art. 24 NBG bestraft werden. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG wird gewährleistet.
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