Die Bundesverfassung beauftragt die Nationalbank, als unabhängige Institution im Gesamtinteresse des Landes die Geld- und Währungspolitik zu führen (Art. 99 BV). Der Auftrag wird im Nationalbankgesetz (Art. 5 Abs. 1 NBG) präzisiert. Dieses betraut die Nationalbank mit der Aufgabe, die Preisstabilität zu gewährleisten und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Die Nationalbank muss somit allfällige Zielkonflikte zwischen Preisstabilität und Konjunkturentwicklung im Gesamtinteresse bestmöglich lösen, wobei die Preisstabilität vorrangig ist. Der Begriff Gesamtinteresse bedeutet, dass die Nationalbank ihre Politik auf die Bedürfnisse der schweizerischen Volkswirtschaft als Ganzes ausrichtet und nicht den Interessen einzelner Regionen oder Branchen den Vorzug gibt.