Die Bundesverfassung beauftragt die Nationalbank als unabhängige Institution, im Gesamtinteresse des Landes die Geld- und Währungspolitik zu führen (Art. 99 BV). Der Auftrag wird im Nationalbankgesetz (Art. 5 Abs. 1) präzisiert. Dieses betraut die Nationalbank mit der Aufgabe, die Preisstabilität zu gewährleisten und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Die Nationalbank muss somit allfällige Zielkonflikte zwischen Preisstabilität und Konjunkturentwicklung im Gesamtinteresse des Landes bestmöglich lösen, wobei die Preisstabilität Vorrang hat. Die Verpflichtung auf das Gesamtinteresse bedeutet auch, dass die Nationalbank ihre Politik auf die Bedürfnisse der schweizerischen Volkswirtschaft als Ganzes ausrichtet und nicht einzelne Regionen oder Branchen begünstigt.